Johlige stellt Strafanzeige wegen Nötigung – Afghanische Ortskräfte dürfen nicht unter Druck gesetzt werden

„Ich habe gestern Abend eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Nötigung gestellt. Ich bin fassungslos, dass Menschen, die gerade vor den Taliban in Afghanistan fliehen mussten, weil sie dort für deutsche Institutionen gearbeitet haben, in Brandenburg  gedroht wird, auf die Straße gesetzt zu werden wenn sie keinen Asylantrag stellen.

Den Ortskräften wurde im Sommer die humanitäre Aufnahme in Deutschland versprochen. Es ist ein ungeheuerlicher Vorgang, dass diese Menschen nun ins Asylsystem gedrängt werden sollen, was in vielen Fällen aufenthaltsrechlich nachteilig für sie sein wird.

Innenminister Stübgen muss erklären, weshalb und auf wessen Anweisung in der Erstaufnahme in Brandenburg Menschen aus Afghanistan trotz  hmanitärer Aufnahmezusage mit Drohungen genötigt werden, einen Asylantrag zu stellen. Ich erwarte umfassende Aufklärung dieses Vorgangs und die Sicherstellung, dass solche Drucksituationen künftig ausgeschlossen sind.“ 

 

Hintergrund:

Wortlaut der Strafanzeige:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich unter Bezugnahme auf das unten verlinkte Video Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung gemäß § 240 StGB, sowie aller in Betracht kommenden Delikte. Gleichzeitig beantrage ich, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Bitte senden Sie mir nach Zugang eine Eingangsbestätigung zu und teilen mir das Aktenzeichen mit.

In dem hier verlinkten Video https://twitter.com/i/status/1445422635668676620  vermute ich eine Handlung im Land Brandenburg. Aus der Aufzeichnung ergibt sich für mich, dass die Anwesenden, offenbar als Ortskräfte eingereiste Personen aus Afghanistan, zu einer Asyl-Antragstellung gedrängt werden sollen, weil sie ansonsten wohl sprichwörtlich „auf die Straße gesetzt werden“ sollen.

Im Video heißt es wörtlich: "Genau. Ihr Paragraf 22 hat eine Bedingung und zwar den Paragraf 14. Der Paragraf 14 besagt, dass Sie erst in Prüfung sind! Sie, ich habe eine Liste. Vom Bundesamt. Sie sind nicht hundertprozentig als Ortskräfte anerkannt. Das Bundesamt wird das erst prüfen. Wenn Sie sagen ich eröffne heute kein Asylverfahren, wird folgendes passieren: Sie werden heute wieder nach Doberlug-Kirchhain fahren. Sie werden den ganzen Tag hier sitzen. Und sie werden in Doberlug Kirchhain nicht mehr reingelassen. Wir werden sie auf deutsch gesagt auf die Straße setzen."

Ich sehe in diesem Verhalten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel – dem auf die Straße setzen in einem fremden Land -, mit dem die Personen zu einem bestimmten Verhalten - einer Asylantragstellung - gedrängt werden sollen. Diese Antragstellung dürfte für diese Personen zudem nachteilig sein, weil im Falle einer Asylantragstellung das nach § 22 AufenthG erteilte Visum gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erlischt. Wurde bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so erlischt auch diese im Falle der Stellung eines Asylantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG. Personen wird hier also mit einem empfindlichen Übel gedroht, um sie zu einer Handlung zu bewegen, die möglicherweise nachteilig für sie wirkt.

Über den gleichen oder auch einen ähnlichen Vorgang mit ebenfalls der Drohung, Personen auf die Straße zu setzen, sollten sie keinen Asylantrag stellen, berichtet die Frankfurter Rundschau in folgendem Artikel: https://www.fr.de/politik/drohung-mit-obdachlosigkeit-91029331.html  Hieraus ist der - sollte es sich um den gleichen Vorgang handeln - mögliche Tatort Eisenhüttenstadt und auch der mögliche Tatzeitpunkt 22. August 2021 ersichtlich.