Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme

Bundesgesetzlich wurde vor einiger Zeit eine Änderung bezüglich der maximalen Aufenthaltsdauer von Geflüchteten in Erstaufnahmeeinrichtungen vorgenommen. Die Verpflichtung, während der ersten Phase des Asylverfahrens in den zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer zu wohnen, wurde von sechs auf 18 Monate verlängert (§ 47 Abs. 1
S. 1 AsylG). Ausgenommen sind Familien mit Kindern, die weiterhin nach sechs Monaten verteilt werden müssen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Personen waren zum Stichtag 31.12.2021 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach Einrichtungen!)

2. Wie viele Personen waren zu diesem Stichtag länger als die gesetzlich festgelegte maximale Aufenthaltsdauer von sechs bzw. 18 Monaten in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht? (Bitte nach Herkunftsland, Alter, Geschlecht und Zugehörigkeit zu einem Familienverband aufschlüsseln!)

3. Welche Gründe gab es für das Überschreiten der maximalen Aufenthaltsdauer von sechs bzw. 18 Monaten?

4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen und ergreift sie, um sicherzustellen, dass die gesetzlich festgelegte maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme nicht überschritten wird?

5. Gab es Personen, die sich gegen den Verbleib in der Erstaufnahme über die gesetzlich vorgeschriebene maximale Aufenthaltsdauer hinaus rechtlich gewehrt haben? Wenn ja, welche Verfahren sind/waren dazu anhängig und wie sind diese ausgegangen?

6. Welche Wirkungen hatte bzw. hat die bundesgesetzliche Verlängerung der maximalen Aufenthaltsdauer auf 18 Monate in der Erstaufnahme aus Sicht der Landesregierung auf die betroffenen Personen, vor allem hinsichtlich der Integrationsfähigkeit?

7. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Integrationsfähigkeit der Geflüchteten gerade angesichts der verlängerten maximalen Aufenthaltsdauer zu fördern?

Die Antwort der Landesregierung können Sie hier nachlesen.